Anmeldung und Gebühren

Formulare

Anbei finden Sie die Formulare für die Buchung der Kindertageseinrichtung


Kostenübernahme

Antrag zur Kostenübernahme der Kinderhausgebühren bzw. Antrag auf Leistung für Bildung und Teilhabe

Wer einen Antrag zur Kostenübernahme der Kinderhausgebühren oder einen Antrag auf Leistung für Bildung und Teilhabe für das Mittagessen beantragen möchte und keine Möglichkeit hat, dies im Landratsamt Straubing-Bogen selbst zu erledigen, kann sich gerne an Frau Bindhammer (Tel: 09420/8402-12) zu den bekannten Öffnungszeiten wenden.

Genauere Informationen zum Antrag sowie die Formulare finden Sie unter


Antrag auf Krippengeld

Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

bitte stellen Sie bei Bedarf beim  „Zentrum, Bayern Familie und Soziales“ einen Antrag auf Krippengeld. Die Möglichkeit ist für Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren gegeben, welche die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nutzen. Diese finanzielle Unterstützung ist abhängig vom Einkommen der Erziehungsberechtigten.

Homepage vom ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales)


Musterbescheinigung Kinderkrankengeld

Wer seine Kinder pandemiebedingt zu Hause betreut, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Im Jahr 2021 sollen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung stehen, für Alleinerziehende 40 statt bisher 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Weiter Informationen ehrlaten Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Familie – Link


Kinderhaussatzungen


Konzeption Kinderhaus St. Martin