Buchungsanfrage und Satzungen


    Mietanfrage

    für die Mehrzweckeinrichtungen der Gemeinde Feldkirchen und Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

    Wir/ich beantragen hiermit die Gestattung einer

    Mieter/Veranstalter







    Mietgegenstand

    Mietgegenstand sind folgende Räumlichkeiten und Einrichtungen der Gemeinde Feldkirchen:

    Personenzahl

    Personengruppen

    Übungsleiter/Verantwortlicher

    Mietdauer

    Die oben definierten Einrichtungen und Räumlichkeiten werden für den folgenden Zeitraum vermietet:


    Einteilung der Nutzung:







    Die Mehrzweckeinrichtung wird grundsätzlich in den Schulferien:

    Gilt nur für folgende Schulferien:



    (Bitte rechnen Sie hier auch die Zeit für das Auslegen des Schutzbodens bei Veranstaltungen mit ein)

    Schlüssel



    Die Kaution beträgt 25,- Euro je Schlüssel. Sie ist bei Abholung der Schlüssel in der Gemeindeverwaltung zu entrichten.

    Eigene Geräte/Schränke


    Höhe der Miete/Zahlungsweise

    Es gelten die Gebühren der Benutzungsgebührensatzung für die Mehrzweckhalle und den Mehrzweckraum mit Foyer in der Fassung vom 01.09.2020 der Gemeinde Feldkirchen.

    Mietgebühr

    Die Miete ist bei einmaligen Nutzungen bis spätestens einen Monat nach Unterzeichnung des Mietvertrages auf eines der genannten Konten der Gemeinde Feldkirchen zu überweisen, bei Saisonmietverträgen einen Monat nach Abrechnung. Die Gebühr für eine etwaige Gaststättenerlaubnis oder für sicherheitsrechtliche Anordnungen ist in der Mietgebühr nicht enthalten und w im Mietvertrag gesondert festgesetzt.

    Folgende Angaben sind nur bei Antrag auf Gaststättenerlaubnis erforderlich

    Inhalt der Gestattung


    Tanzveranstaltungen sind vorgesehen:

    Musikalische Darbietungen sind vorgesehen:


    Zum Ausschank

    Bitte fügen Sie dieser Buchungsanfrage ein Bewirtungskonzept an. (Preisliste für Getränke- und Speisen)

    Der Antragsteller versichert, dass er die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen gemacht hat. Ihm ist bekannt, dass die Gestattung insbesondere dann zurückgenommen werden kann, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruhen.

    Sowohl das Mietverhältnis, als auch die Gestattung nach § 12 mit den damit einhergehenden Auflagen und Sicherheitsbestimmungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag niedergeschrieben. Sämtliche Rechte (Miete) und Pflichten (Auflagen) werden erst mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Vorher ist kein Mietverhältnis zustande gekommen und die Gestattung ist nicht erteilt.

    Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.