29. Juni 2026

Einführung des Wasserentnahmeentgelts („Wassercent“) in Bayern

Zum 1. Januar 2026 wurde mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes das Wasserentnahmeentgelt („Wassercent“) in Bayern eingeführt. Ziel dieser Regelung ist ein bewusster und nachhaltiger Umgang mit der Ressource Wasser sowie die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers.

Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Juli 2026 und endet am 31. Dezember 2026. Die ersten Zahlungen werden jedoch erst im Jahr 2027 fällig. Ab dem Jahr 2027 erstreckt sich der Erhebungszeitraum jeweils über das gesamte Kalenderjahr.

Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet sind alle Nutzerinnen und Nutzer, die Grundwasser unmittelbar entnehmen. Hierzu zählen unter anderem öffentliche Wasserversorger, private Entnehmer sowie Unternehmen aus Industrie und Gewerbe.

Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent je entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Eine Zahlungspflicht entsteht jedoch erst, wenn der gesetzliche Freibetrag überschritten wird. Dieser beträgt grundsätzlich 5.000 m³ pro Jahr. Aufgrund des verkürzten ersten Erhebungszeitraums gilt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 ein anteiliger Freibetrag von 2.500 m³.

Für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts wird grundsätzlich die im wasserrechtlichen Bescheid festgelegte jährliche Entnahmemenge herangezogen. Alternativ kann die tatsächlich entnommene Wassermenge berücksichtigt werden, sofern diese dem Landratsamt Straubing-Bogen mitgeteilt wird. Hierfür genügt eine glaubhafte Darlegung der entnommenen Wassermenge. Durch die Einführung des Wassercents entsteht keine neue gesetzliche Verpflichtung zur Installation von Messeinrichtungen.

Entgeltpflichtige können ihre tatsächlich entnommene Wassermenge bis spätestens 1. März 2027 dem Landratsamt Straubing-Bogen melden. Durch die Mitteilung der tatsächlichen Entnahmemenge kann sich das zu entrichtende Entgelt reduzieren.

Das Landratsamt Straubing-Bogen empfiehlt allen betroffenen Entnehmerinnen und Entnehmern, den Zählerstand vorhandener Messeinrichtungen an der Entnahmestelle zum 1. Juli 2026 zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Nachweis der tatsächlich entnommenen Wassermenge.

Haushalte, die ihr Wasser über die öffentliche Wasserversorgung beziehen, gelten nicht als unmittelbare Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts. Eine eventuelle Umlage erfolgt über den Wasserpreis.

Im Laufe des Jahres wird das Landratsamt Straubing-Bogen alle potenziell Entgeltpflichtigen über weitere Einzelheiten informieren. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen.

Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer wie die Industrie – unabhängig davon, wofür das Wasser verwendet wird.
Die Bevölkerung, die das Wasser von der Wasserversorgung bezieht, ist kein Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgeltes, kann jedoch von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt werden.
Die rechnerische Belastung pro Kopf und Jahr durch den Wassercent beträgt dabei knapp 5 €.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

Kontakt

Landratsamt Straubing-Bogen
Sachgebiet Wasserrecht
E-Mail: Wasserrecht@landkreis-straubing-bogen.de
Telefon: 09421 / 973-708